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EL mobile Unterkunft

Veröffentlicht:
17.09.2026
Kanton:
Solothurn
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

Gemäss WEL RZ 3237.04 können bei Eigentum von einer selbstbewohnten mobilen Unterkunft die tatsächlichen Kosten für die Standmiete sowie ein jährlicher Betrag für die Abschreibung der Unterkunft berücksichtigt werden. Anstelle der Heizkostenpauschale kommt die Pauschale für Nebenkosten nach Art. 16a ELV zur Anwendung.

Wie berechnet sich die Amortisation/woher kann die abgeleitet werden bzw. wie komme ich am einfachsten zu den notwendigen/verbindlichen Parametern?

Mir scheint die WEL eigentlich sehr klar zu sein, irritierend ist für mich, ob das wegen seltenem Vorkommen nicht so umgesetzt wird. In der aktuellen EL-Berechnung sind nur diese 2 Positionen:
Kosten Standplatz
Heizkostenpauschale von Fr. 1'740.--

Also fehlt ein Amortisationsbetrag und die richtige höhere NK-Pauschale, oder?

Vielen Dank im Voraus für die Rückmeldung.

Frage beantwortet am

Nadja D'Amico

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Konsultiert man die gesetzlichen Grundlagen, wird man schnell feststellen, dass die mobile Unterkunft (bewegliches Vermögen, sog. Fahrnis) als eigene Wohnkategorie nicht vorgesehen ist.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG (SR 831.30) werden als Ausgaben für Wohnkosten innerhalb der Mietzinsmaxima anerkannt:

  • Bst. b: der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten und für Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen, zu den übrigen Mietkosten eine Pauschale von Fr. 1740 (Art. 16b Abs. 1 ELV, SR 831.301).
  • Bst. c: anstelle des Mietzins, der Mietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft im Eigentum, eine Nebenkosten-Pauschale in Höhe von Fr. 3480 (Art. 16a ELV), ein Pauschalabzug für Gebäudeunterhaltskosten (Art. 16 ELV) sowie die Hypothekarzinse (bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft, Art. 10 Abs. 3 Bst. b ELG)

Mithin kennt das Gesetz nur das Wohnen in einer im Eigentum stehenden selbstbewohnten Liegenschaft (gleichgestellt sind Wohnrecht und Nutzniessungsrecht) und das Wohnen zur Miete. Es fehlt eine klare Regelung für Fahrnis im Eigentum. Diese Lücke füllt die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL, Stand 1.1.2026) mit einer pragmatischen Lösung. Für die Einordnung der von Ihnen zitierten Positionen in der WEL, gebe ich nachfolgend die entsprechenden Randziffern wieder:

Es kann der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) bis zu einem bestimmten Betrag (Mietzinsmaximum) als Ausgabe anerkannt werden. Kosten für eine mobile Unterkunft können nur berücksichtigt werden, wenn die Unterkunft tatsächlich für die Beherbergung – und nicht nur zum Transport – von Personen konzipiert wurde. Für die Bemessung der Mietkosten von Personen, die dauernd oder vorübergehend in einer mobilen Unterkunft leben (Rz. 3231.01 WEL).

Bei Personen, die dauerhaft oder vorübergehend in einer mobilen Unterkunft leben, werden als Mietkosten der Mietzins oder die Leasingraten für die Unterkunft sowie die tatsächlich anfallenden Kosten für die Standmiete berücksichtigt. Hinzu kommt die Heizkostenpauschale nach Artikel 16b ELV. Wenn sich die Unterkunft im Eigentum der EL-beziehenden Person befindet, werden die tatsächlich anfallenden Kosten für die Standmiete sowie ein jährlicher Betrag für die Abschreibung der Unterkunft berücksichtigt. Anstelle der Heizkostenpauschale kommt die Pauschale für Nebenkosten nach Artikel 16a ELV zur Anwendung (Rz. 3237.04 WEL).

Zum jährlichen Betrag für die Abschreibung der Unterkunft enthält die WEL keine Berechnungsgrundlage. Mit dieser Position wollte man den Wertverlust einer mobilen Unterkunft auffangen, den eine Betonbaute/Immobilie nicht hat. Grundsätzlich berechnet sich der Amortisationsbetrag anhand der Anschaffungskosten und der Restlebensdauer (lineare Methode). Da die mobile Unterkunft in der EL-Berechnung als bewegliches Vermögen berücksichtigt wird, ergibt sich der Amortisationsbetrag allenfalls aus den Steuerunterlagen? Denn für die Bewertung des anrechenbaren Vermögens sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer des Wohnsitzkantons anwendbar (Art. 17a ELV): Steuerrechtlich werden Wohnmobile und dergl. im Privatvermögen wie Fahrzeuge oder übrige bewegliche Vermögen behandelt und kantonal unterschiedlich abgeschrieben.

Ihre Irritation ist nachvollziehbar. Da die Wegleitung für die EL-Stellen grundsätzlich verbindlich ist und für Fahrnis im Eigentum eine Gesetzeslücke besteht, können Sie unter Hinweis der entsprechenden Randziffern die Positionen geltend machen: Kosten für die Standmiete, ein jährlicher Betrag für die Abschreibung der Unterkunft sowie die jährliche Nebenkostenpauschale in Höhe von Fr. 3480 (Art. 16a ELV).

Hinsichtlich einer gerichtlichen Durchsetzung stelle ich für den Amortisationsbeitrag den Erfolg eher in Frage. Als Nebenkosten kann eine Abschreibung nicht geltend gemacht werden, da es nicht Kosten sind, die mit dem Gebrauch der Sache im Zusammenhang stehen und als eigene Ausgaben-Position fehlt dafür eine gesetzliche Grundlage.

Zudem macht es in Ihrem Fall Sinn, zu prüfen, ob die Nebenkostenpauschale für Ihren Klienten der mathematisch bessere Weg ist. Die EL-Stelle behandelt die Unterkunft vorliegend wie ein reines Mietverhältnis: Neben der Heizkostenpauschale von Fr. 1'740.– können dann alle weiteren tatsächlichen Nebenkosten (Warmwasser, öffentliche Abgaben, Betriebskosten) über Einzelbelege geltend gemacht werden. Verlangt man hingegen gestützt auf die WEL die Eigentümer-Pauschale nach Art. 16a ELV von Fr. 3'480.– sind damit alle weiteren Nebenkosten pauschal abgegolten und ein zusätzlicher Einzelnachweis ist ausgeschlossen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.

Freundliche Grüsse, Nadja D'Amico